AGB
§1 Allgemein
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten – auch wenn im Einzelfall nicht gesondert vereinbart – für die gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen und -anbahnungen, Dienstleistungen, Lieferungen, sonstigen Leistungen und Angebote der INTEAM WORKS UG (haftungsbeschränkt) [nachfolgend INTEAM]. Abweichende Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners und/oder eines Dritten gelten nur dann, wenn und soweit diese durch INTEAM ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind; sie gelten auch dann – und selbst bei Kenntnis – nicht, wenn INTEAM ihnen nicht gesondert widersprochen hat.
Abweichende oder ergänzende Individualabreden bedürfen zur Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von INTEAM.
Änderungen dieser AGB werden dem Vertragspartner in Textform mitgeteilt und gelten als vom Vertragspartner genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe in schriftlicher Form gegenüber INTEAM widerspricht.
Bei Widersprüchen zwischen Regelungen in diesen AGB und in spezielleren AGB von INTEAM und/oder in individualvertraglichen Vereinbarungen gehen im Zweifel die jeweils spezielleren Regelungen vor.
§2 Vertragsschluss
Angebote von INTEAM sind freibleibend, unverbindlich und stehen unter Verfügbarkeits- und Leistungsvorbehalt.
Ein Vertrag mit INTEAM kommt erst mit schriftlicher Bestätigung oder mit Leistungserbringung durch INTEAM wirksam zustande.
Vertraglich vereinbarte Termine sind dann Fixtermine, wenn sie in dem jeweiligen Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
Werden Verträge zwecks Produktion, Schaltung, Ausstrahlung, Wiedergabe und/oder sonstiger Präsentation, Verbreitung oder öffentlicher Zugänglichmachung von Werbung oder sonstigen Inhalten für unterschiedliche Medien abgeschlossen, so handelt es sich um selbstständige, voneinander in ihrem Bestand unabhängige Vertragsverhältnisse – auch bei gleichzeitigem Vertragsschluss.
§3 Wettbewerb
INTEAM ist – unbeschadet der Regelung gem. §4 dieser AGB – berechtigt, Leistungen auch für Wettbewerber des Vertragspartner vorzunehmen, wenn keine ausdrückliche, schriftliche abweichende Regelung zwischen den Vertragsparteien getroffen wird.
§4 Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Vertraulichkeit und zur ausschließlich vertragsgemäßen Verwendung hinsichtlich aller vor und während der Laufzeit des Vertrages ausgetauschten bzw. auszutauschenden Informationen, Daten und erworbener Kenntnisse über Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei. Diese Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies von der betroffenen Vertragspartei zu vertreten ist, oder die der betroffenen Vertragspartei bereits bekannt waren, bevor sie ihr von der anderen Vertragspartei zugänglich gemacht wurden. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt ferner nicht, soweit eine Vertragspartei bzw. ein Beteiligter gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, Informationen zu offenbaren, sofern eine solche Pflicht vor Offenlegung der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt wird.
Die vorstehende Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der vertraglichen bzw. geschäftlichen Beziehung bestehen.
§5 Zusammenarbeit / Information / Daten / Unterlagen
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle zur Durchführung der vertraglichen Leistungen bzw. zur Durchführung des Vertrages notwendigen Informationen, Daten und Materialien unverzüglich auszutauschen und erforderliche Unterstützungs- und Mitwirkungshandlungen wechselseitig unverzüglich zu tätigen.
Dem Vertragspartner ist bekannt und er ist einverstanden damit, dass seitens INTEAM im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung personenbezogene Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und verwendet werden.
Nach der Auftragsausführung hat der Vertragspartner INTEAM übergebene Originalunterlagen zurückzunehmen. Andernfalls ist INTEAM zur Vernichtung der Unterlagen berechtigt. INTEAM ist nicht zur Aufbewahrung oder Archivierung von Originalunterlagen und/oder Daten verpflichtet, aber hierzu berechtigt.
§6 Sorgfalt / Haftung
INTEAM wird die Interessen des Vertragspartners im Rahmen des Individualvertrages wahrnehmen. Dazu gehört, dass bei einer Auftragsvergabe durch INTEAM an Dritte in jedem Fall das Interesse des Vertragspartner vorgeht. INTEAM haftet für verschuldete Schäden bei der Verletzung wesentlicher vertraglicher bzw. vorvertraglicher Pflichten, d. h., Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglich und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und bei Fehlen zugesicherter bzw. garantierter Eigenschaften, bei arglistiger Täuschung sowie im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; eine darüber hinausgehende Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – besteht ausschließlich nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung durch INTEAM oder deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Für den Fall einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt sich die Haftung von INTEAM höchstens auf den nach Art und Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, ohne dass für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn gehaftet wird.
INTEAM haftet nicht für das Unterbleiben oder die Verzögerung von Vertragsleistungen und/oder für Schäden, die auf von INTEAM nicht zu vertretende Umstände – wie z.B. höhere Gewalt, Naturereignisse, kriegerische Auseinandersetzungen, Aufruhr, Sabotage, Störungen des Arbeitsfriedens, behördliche Anordnungen, Verkehrsstörungen, Rohstoffmangel etc. – zurückzuführen sind.
Der Vertragspartner stellt INTEAM von allen Ansprüchen Dritter aus evtl. Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche, medienrechtliche, urheberrechtliche, markenrechtliche und/oder sonstige schutzrechtliche Normen und/oder sonstige gesetzliche Bestimmungen und/oder gelten (Werbe-) Richtlinien auf erstes Anfordern in vollem Umfang frei und ersetzt darüber hinausgehende Schäden und Rechtsverteidigungskosten, soweit die Verstöße auf Vorgaben des Vertragspartners beruhen und/oder sonst in dessen Verantwortungsbereich liegen, außer soweit INTEAM selbst ein grobes Verschulden trifft.
INTEAM ist nicht verpflichtet, Inhalte und/oder Daten von Seiten des Vertragspartners beschaffter oder vermittelter oder auf Vorgaben des Vertragspartners beruhenden Materialien zu sichten oder zu prüfen.
Der Vertragspartner haftet für den örtlich, zeitlich und inhaltlich erforderlichen rechtlichen Bestand der von ihm gemachten Angaben und verwendeten, überlassenen und/oder veranlassten Vorgaben über Marken, Urheber- und/oder Persönlichkeitsrechte, Geschmacksmuster, andere Schutzrechte oder sonstige (wettbewerbs-) rechtlich relevante Verhältnisse und trägt die rechtliche Verantwortung für von ihm oder durch ihn bereitgestellte Materialien und Inhalte sowie deren Verbreitung, Wiedergabe, Ausstrahlung oder werbliche bzw. sonstige Präsentation, Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung, einschließlich technisch oder medial erforderlicher Bearbeitungen und/oder durch ihn verwendeten bzw. überlassenen Inhalte und Materialien sorgfältig zu prüfen, dass diese nicht gegen Recht und Gesetz, gegen die guten Sitten, den Jugendschutz oder gegen geltende Werberichtlinien verstoßen.
§7 Auftragsvergabe an Dritte
INTEAM vergibt Aufträge an beteiligte Dritte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird. Dies gilt unbeschadet der Kosten- und Aufwendungserstattungspflicht des Vertragspartners.
§8 Ablehnung / Änderungen / Abbruch von Aufträgen, Leistungen und/oder Projekten
INTEAM ist berechtigt, rechtlich, geschäftlich und/oder technisch fehlerhafte, zweifelhafte oder nicht zumutbare Inhalte und/oder Materialien zurückzuweisen und damit verbundene Aufträge, Leistungen und/oder Projekte abzulehnen bzw. abzubrechen. In diesen Fällen sind Minderungs- oder Schadensersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für den Fall von INTEAM nicht zu vertrender Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistungserbringung oder höherer Gewalt.
Etwaige zusätzliche entgeltfreie Dienste und Leistungen von INTEAM können zu jedem Zeitpunkt eingestellt werden. Auch in einem solchen Fall sind Minderungs- oder Schadensersatzansprüche seitens des Vertragspartners ausgeschlossen.
Wenn der Vertragspartner Aufträge, Projekte oder sonstige laufende Leistungen, Beratungen, Arbeiten bzw. Planungen und/oder Media-Einschaltungen entgegen einer zuvor mit INTEAM getroffenen Abstimmung ändert und/oder abbricht oder INTEAM diese berechtigterweise ablehnt oder abbricht, hat der Vertragspartner INTEAM alle anfallenden Kosten einschließlich entstandener und noch entstehender (und nicht mehr vermeidbarer) Aufwendungen sowie ggf. ausfallende Provisionen und Honorare zu erstatten, Schäden zu ersetzen und INTEAM von allen in diesem Zusammenhang vertragsgemäß eingegangenen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freizustellen.
§9 Eigentumsvorbehalt / Nutzungsrechte
Von INTEAM an den Vertragspartner übergebene Daten, Produkte bzw. Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller zum entsprechenden Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von INTEAM gegen den Vertragspartner Eigentum von INTEAM. Der Vertragspartner ist zur Weiterverwendung der entsprechenden Daten, Produkte bzw. Gegenstände nur im ordnungsgemäßen und vertragsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Vertragspartner tritt seine etwaigen Forderungen aus einer etwaigen Weiterveräußerung hiermit an INTEAM ab. INTEAM nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Vertragspartner verpflichtet, gegenüber INTEAM den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen.
Bei Be- oder Verarbeitung von seitens INTEAM gelieferten und in deren Eigentum stehenden Daten, Produkte oder Gegenstände ist INTEAM als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Bearbeitung oder Verarbeitung beteiligt, ist INTEAM auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das auf diese Weise erhobene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
Übersteigt der Wert der für INTEAM bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist INTEAM auf Verlangen des Vertragspartners oder eines durch die Übersicherung von INTEAM beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von INTEAM verpflichtet.
Alle Urheberrechte, Kennzeichnungsrechte, Leistungsschutzrechte und sonstige (Nutzungs-) Rechte an von INTEAM geschaffenen oder beschafften Werken, Projekten, Konzepten, Maßnahmen und/oder Leistungen verbleiben bei INTEAM bzw. bei den von INTEAM beauftragten Dritten und dürfen nur in dem mit dem Vertragspartner schriftlich vereinbarten sachlichen, örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Rahmen und Ausmaß von diesem genutzt werden.
§10 Beanstandungen / Mängelrügen
Der Vertragspartner hat die Leistungen von INTEAM in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung gegenüber INTEAM keine schriftliche Rüge über etwaige Mängel oder Nichterfüllung, so gilt die Leistung von INTEAM als abgenommen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Freigabeerklärung des Vertragspartners auf diesen über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst nach der Freigabeerklärung entstanden sind oder erkennbar waren. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Produkte bzw. Leistungen schriftlich gegenüber INTEAM anzuzeigen, versteckte Mängel spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; anderenfalls ist die Geltendmachung etwaiger Gewährleistungs- bzw. Nacherfüllungsansprüche ausgeschlossen.
Bei berechtigten Mängelrügen hinsichtlich der Leistungen leistet INTEAM zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen. Zulieferungen durch den Vertragspartner oder durch einen seitens des Vertragspartners eingeschalteten Dritten unterliegen – auch und insbesondere soweit Datenträger und/oder Datenübertragungen betroffen sind – keiner Prüfungspflicht seitens INTEAM, soweit es sich nicht um offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten handelt. Die Datensicherung obliegt in diesem Zusammenhang allein dem Vertragspartner. INTEAM ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, mindestens eine Kopie anzufertigen.
Nacherfüllungs-, Gewährleistungs- und (neben- und/oder vor-) vertragliche Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, der nicht Verbraucher ist, verjähren in 12 Monaten, soweit keine Haftung gem. §A6 Abs 1. vorliegt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§11 Vergütung / Zahlungsbedingungen
Es gelten die jeweils gültigen Preislisten von INTEAM und/oder der von INTEAM befassten und/oder eingeschalteten Produzenten, Medien und/oder Diensteanbieter.
Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Sämtliche an INTEAM zu leistenden Vergütungen verstehen sich zzgl. der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
Befindet sich der Vertragspartner im Verzug, ist INTEAM berechtigt, weitere Leistungen zu unterlassen. §8 Abs. 3 gilt entsprechend; gesetzliche Ansprüche von INTEAM bleiben unberührt. Darüber hinaus kann INTEAM die gesetzlichen Verzugszinsen, zumindest Zinsen in banküblicher Höhe und Ersatz von Mahnkosten verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.
Nach auf der Basis des Vertragspartner-Briefings erfolgtem Abschluss der vertraglichen Leistungen vom Vertragspartner gewünschte Änderungs- und/oder Zusatzarbeiten wegen vom Vertragspartner mitgeteilter neuer Tatsachen und/oder Vorgaben werden vom Vertragspartner zumindest mit dem bei INTEAM jeweils gültigen Stundensatz vergütet, wenn keine höhere Vergütung angemessen ist und/oder unbeschadet zusätzlich zu erstattender Aufwendungen und/oder Auslagen.
Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nut mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung berechtigt.
Der Vertragspartner ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§12 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland – unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts sowie den deutschem, zwischenstaatlichem und überstaatlichem Verweisungsrecht, das nicht selbst auf materielles deutsches Recht verweist. Anderes Recht findet auch dann keine Anwendung, wenn der Vertragspartner seinen Sitz und/oder seine Lieferanschrift im Ausland hat.
Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist der Unternehmenssitz von INTEAM, Berlin.
Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung – auch bei Wechsel- und Scheckklagen – der Geschäftssitz von INTEAM, Berlin. INTEAM ist berechtigt, ohne Rücksicht auf den Streitwert nach eigener Wahl beim zuständigen Amts- oder Landgericht zu klagen. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Mündliche Nebenabsprachen zu diesen AGB und/oder zu vertraglichen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Das gleiche gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame oder undurchführbare Vertragsregelung soll durch eine wirksame und durchführbare Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Regelungslücke. Beruht die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Regelung auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so gilt stattdessen das gesetzlich zulässige maß.